Upskirting

Upskirting

Upskirting

Up = Unter     Skirt = Rock

In England ist das Upskirting seit Januar 2019 eine strafbare Handlung.

In Deutschland liegt seit dem 13. November 2019 ein Gesetzentwurf vor.

Bisher nur eine Ordnungswidrigkeit

Keine von uns kann sich vorstellen, wie oft heimlich schon das sogenannte Upskirting betrieben wurde. Diejenigen welche es mitbekommen hatten und sich wehren wollten erlebten eine böse Überraschung: diese Form der Belästigung galt bisher nur als Ordnungswidrigkeit.
Immerhin liegt nun auch in Deutschland tatsächlich ein Gesetzentwurf vor der im November 2019 verabschiedet wurde:

Der Gesetzentwurf sieht vor:
zur strafrechtlichen Erfassung des „Upskirtings“ eine eigene Norm in das Strafgesetzbuch im Abschnitt über Sexualstraftaten einzufügen. Wer absichtlich eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldbuße bestraft werden können. Gleiches soll in Fällen gelten, in denen solche Bildaufnahmen übertragen, gebraucht oder anderen Personen – etwa in sozialen Medien und Messenger­dienste jeglicher Art – zugänglich gemacht werden.

Ein Umdenken begann 2016 nach dem Silvestervorfall in Köln, als es  endlich zu einer Änderung der Rechtslage in Deutschland. §201a StGB kam:  Seitdem steht auch die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Dies erfasste jedoch immer noch nicht das Upskirting. Denn hierfür müssten die Bilder in der Wohnung des Opfers geschossen werden.
Auch neu eingeführt wurde der §184i in das Strafgesetzbuch, welcher die sexuelle Belästigung unter Strafe stellt. Vorausgesetzt wird allerdings eine körperliche Berührung. An einer solchen fehlt es jedoch regelmäßig beim Upskirting. Der Täter versucht die Frau gerade nicht zu berühren, damit sie von der Aktion nichts bemerkt.
Selbst wenn es zu einer unbeabsichtigten Berührung kommt, müsste diese noch in sexuell bestimmter Weise geschehen. Somit würde es auch hierbei schwerfallen, eine zufällige Berührung an der Kniekehle, als sexuell bestimmt zu beurteilen.

Was gab es bisher für Möglichkeiten dich zu wehren, wenn du die Person auf frischer Tat erwischen konntest?

Zunächst galt das Recht zur Selbsthilfe nach § 229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen die Person aufgrund des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte. Danach durfte man Sachen wegnehmen bzw. zerstören oder eine Person festhalten und dazu zu bringen, seine Personalien zu offenbaren, wenn man einen Anspruch gegen diese Person hat, den man weder durch Inanspruchnahme der Gerichte noch durch rechtzeitiges Rufen der Polizei  durchsetzen konnte . Im Zweifel darf man danach sogar das Handy an sich nehmen, das Foto löschen. Wenn der „Angriff“ aber beendet ist und die Person nicht  versucht, weitere Fotos zu machen, ist auch das Notwehrrecht beendet.

Allerdings beinhaltet das Löschen auch ein gleichzeitiges Vernichten der  Beweismittel, welche du  in einem Zivilprozess gebrauchen könntest. Es wäre also hilfreich, Zeugen hinzuzuziehen.
Was aber, wenn die Person nicht reagiert und droht, zu verschwinden? Wäre Upskirting bis dato eine Straftat gewesen, so hättest du nach dem Jedermann-Festnahmerecht die Person festhalten und zwingen können darauf zu  warten, bis die Polizei kommt.

Auch zivilrechtlich hatte das Opfer bei solch einer Tat nur begrenzt die Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen. Nach §22 KUG (Kunsturhebergesetz) ist wenigstens das Recht am eigenen Bild geschützt. Doch hierfür müsste das Bild zunächst im Netz veröffentlicht werden und du dich durch ein individuelles Merkmal im Bein- und Schambereich selbst erkennen. Auch eine befreundete Person kann dich  hierdurch individualisieren (z.B. durch ein Muttermal an einer bestimmten Stelle). Ansonsten würde die Beweislage nicht ausreichen, denn es könnte schließlich das Bein einer jeden betroffenen Frau/Diverse sein.

Nach der neuen Gesetzeslage muss die Polizei bei jedem Fall handeln. Das ist dann keine Ermessensfrage mehr, welche je nach Bundesland anders ausgelegt wurde, sondern eine STRAFTAT. Straftaten müssen von der Polizei verfolgt werden, wenn sie darüber Kenntnis haben. Außerdem greift nun das o.g. Jedermann-Festnahmerecht.

Meine Botschaft:

Der Teufel liegt wie immer im Detail: Strafanzeige kann überhaupt nur erstatten, wer den Vorfall  bemerkt oder darauf hingewiesen wurde.  Hieran scheitert es meist schon.

Seid also aufmerksam und helft euch gegenseitig, sobald du ein Upskirting bemerkst, greife ein, denn es könnte auch dir passiert sein. 


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